Nachbarschaftsrecht
Schon das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch aus dem Jahr 1811 hat einen Regelungsbedarf für die Rechtsverhältnisse zwischen Nachbarn erkannt und zur „Grenzmauer“ beispielsweise den folgenden, noch immer in Geltung stehenden § 855 ABGB erlassen:
„Jeder Mitgenosse kann eine gemeinschaftliche Mauer auf seiner Seite bis zur Hälfte in der Dicke benützen, auch Blindtüren und Wandschränke dort anbringen, wo auf der entgegengesetzten Seite noch keine angebracht sind. Doch darf das Gebäude durch einen Schornstein, Feuerherd oder andere Anlagen nicht in Gefahr gesetzt, und der Nachbar auf keine Art in dem Gebrauche seines Anteiles gehindert werden.“
Trotz aller gesetzlicher Regelungen gilt gerade im Nachbarschaftsrecht das alte Sprichwort „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.“ Friedrich Schiller – Zumeist sind Ruhestörungen Anlass für endlosen Ärger und Streit zwischen Nachbarn. Manchmal stören auch nur dicke Hecken und verhindern jeglichen Bewuchs auf dem eigenen Grund.
Welche Rechte und Möglichkeiten Sie haben, um möglichst wieder Ruhe einkehren zu lassen, kann anhand des konkreten Sachverhaltes geklärt werden.